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Produktverpackung – was muss drauf? Pflichtangaben & Branding erklärt

Kurz & knapp: Wer verkaufen will, muss verpacken – und zwar richtig. Was gesetzlich auf eine Produktverpackung gehört, was sinnvoll ist und wo Design und Pflicht sich nicht in die Quere kommen sollten: Das lesen Sie hier. Klar, charmant und garantiert ohne Paragraphen-Kopfschmerzen.

Produktverpackung mit Pflichtangaben: Beispiele aus dem Alltag wie Konserven, Flaschen und Beutel mit typischer Lebensmittelkennzeichnung.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Pflichtangaben auf Produktverpackungen?

Pflichtangaben auf Produktverpackungen sind kein bürokratischer Selbstzweck, sondern gesetzlich verankerte Informationen, die Verbraucher:innen vor Fehlkäufen, Gesundheitsrisiken oder Täuschung schützen sollen. Sie schaffen Klarheit – über Inhalt, Herkunft, Verwendung, Haltbarkeit und Sicherheit des Produkts. Kurz: Sie sagen, was wirklich drinsteckt.

Diese Angaben sind verpflichtend, weil sie die Grundlage für eine informierte Kaufentscheidung bilden. Wer einen Saft kauft, möchte wissen, ob Zucker zugesetzt wurde. Wer eine Gesichtscreme nutzt, will Inhaltsstoffe erkennen – gerade bei Allergien oder Unverträglichkeiten. Und wer Bio kauft, erwartet Nachweise zur Herkunft.

Je nach Produktkategorie (Lebensmittel, Kosmetik, Technik etc.) greifen unterschiedliche Verordnungen wie die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die Kosmetikverordnung, die Produktsicherheitsverordnung (neu seit 2023) oder das Verpackungsgesetz. Diese Regelwerke legen genau fest, welche Angaben auf der Verpackung stehen müssen, wie sie formuliert und gestaltet sein müssen – von der Verkehrsbezeichnung über die Herstelleradresse bis hin zur Schriftgröße.

Hier klicken: Übersicht Produktsicherheitsverordnung.

Hier klicken: Rechtliche Rahmenbedingungen für Kosmetika

Hier klicken: Übersicht Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMIV)

Hier klicken: Neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) 2025

Klingt nach viel? Ist es auch. Aber: Pflichtangaben und Design müssen sich nicht in die Quere kommen. Im Gegenteil. Wer die gesetzlichen Vorgaben von Anfang an mitdenkt, kann sie ästhetisch, lesbar und markenkonform integrieren – und so Vertrauen aufbauen, statt Platz zu verlieren.

Pflichtangaben auf Produktverpackungen sind gesetzlich vorgeschrieben, aber gestalterisch formbar. Wer sie kennt – und versteht –, nutzt sie nicht nur für die rechtliche Absicherung, sondern als Teil der Markenkommunikation.


Pflichtangaben nach Produktkategorie

Lebensmittel: Was muss auf die Verpackung?

  • Verkehrsbezeichnung (z. B. „Haferdrink“)
  • Zutatenverzeichnis inkl. Allergenen
  • Nettofüllmenge (Gramm, Milliliter)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens
  • Nährwerttabelle nach LMIV
  • Losnummer
  • ggf. Ursprungsland, Aufbewahrungshinweise, Gebrauchsanleitung

Kosmetikprodukte:

  • Produktbezeichnung (z. B. „Pflegendes Gesichtsöl“)
  • Inhaltsstoffe (INCI)
  • Verwendungszweck, sofern nicht eindeutig
  • Mindesthaltbarkeit (PAO-Symbol oder Datum)
  • Nettofüllmenge
  • Herstelleradresse
  • Chargennummer
  • ggf. Warnhinweise

Sonstige Produkte:

  • Hersteller oder Inverkehrbringer (Name, Anschrift, Mailadresse und/oder Telefonnummer)
  • Artikelnummer oder Typenbezeichnung
  • Warnhinweise (z. B. CE-Kennzeichnung, Entsorgungssymbole)
  • ggf. Energieverbrauch, Materialinfos, Nutzungsdauer

Herstellerinformationen & Adresse

Nicht sexy, aber vorgeschrieben: Die Adresse des Herstellers (bzw. Importeurs bei Drittlandware) muss auf die Verpackung – vollständig, lesbar, dauerhaft. Warum? Damit Verbraucher:innen im Ernstfall wissen, an wen sie sich wenden können. Tipp: Die Gestaltung kann modern sein, solange sie eindeutig bleibt.
Laut der neuen Produktsicherheitsverordnung (ProdSV, konkret §6 i. V. m. §3 Produktsicherheitsgesetz und EU-Verordnung 2019/1020) muss neben Name und postalischer Anschrift auch eine Kontaktmöglichkeit wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben sein.

Das betrifft insbesondere Produkte, die unter die Produktsicherheitsanforderungen fallen – also z. B. elektronische Geräte, Spielzeug, Haushaltswaren, Werkzeuge, Möbel etc.


Material- & Recyclingangaben

Material- & Recyclingangaben – Pflicht oder Kür?

Die große Überraschung vorweg: Recyclingcodes oder Materialkennzeichnungen sind in Deutschland (noch) keine Pflichtangaben auf Produktverpackungen. Klingt erstmal entspannt – wäre da nicht das kleine Wörtchen Kundenerwartung.
Denn wer heute Produkte verkauft, die im Kopf und nicht im Müll landen sollen, kommt an Nachhaltigkeitskommunikation nicht vorbei. Verbraucher:innen schauen längst nicht mehr nur auf den Inhalt, sondern auch auf das Drumherum: Woraus besteht die Verpackung? Ist sie recycelbar? Gehört sie ins Altpapier oder in den gelben Sack?
Kurz gesagt: Auch wenn Material- & Recyclingangaben (noch) freiwillig sind, gehören sie mittlerweile zu den faktischen Pflichtangaben auf Produktverpackungen, wenn es um Glaubwürdigkeit, Transparenz und Kaufentscheidung geht.In Deutschland ist die Angabe von Recyclingcodes oder Materialien nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Wer heute Nachhaltigkeit lebt (oder verkaufen will), zeigt das nicht nur im Text, sondern auch im Material und Symbol.

Was Kunden sehen wollen:

  • ✅ Recyclingcodes wie „PAP 21“ (Papier), „PP“ (Polypropylen) oder „PET“ (Polyethylenterephthalat)
  • ✅ Umweltzeichen wie der „Grüne Punkt“, FSC-Siegel, EU Ecolabel oder der Blaue Engel
  • ✅ Materialangaben mit Entsorgungshinweis, z. B. „Beutel: Kunststoff, bitte im Gelben Sack entsorgen“
  • Diese Informationen helfen nicht nur beim richtigen Wegwerfen (was die wenigsten wirklich können), sondern stärken auch die Wahrnehmung Ihrer Marke als nachhaltig und verantwortungsvoll. Und das – Überraschung! – zahlt direkt aufs Markenimage ein.

Und wie sieht’s in Europa und weltweit aus?

In Europa gelten seit der EU-Verpackungsverordnung und der erweiterten Herstellerverantwortung strengere Regelungen – und das wird in den nächsten Jahren noch ambitionierter. Wer innerhalb der EU verkauft, sollte sich mit landesspezifischen Kennzeichnungspflichten vertraut machen. In Frankreich etwa ist der Triman-Logo-Hinweisverpflichtend, in Italien braucht’s sprachlich angepasste Entsorgungsinformationen.

Weltweit wird’s dann richtig bunt: Während in den USA vieles auf freiwilliger Basis läuft, fordern Länder wie Kanada oder Südkorea deutlich mehr Transparenz beim Recycling. Ein und dasselbe Produkt kann also – je nach Zielmarkt – eine ganz andere Verpackung benötigen.

Fazit: Wer international denkt, sollte auch international verpacken. Am besten gleich beim Designprozess berücksichtigen – oder mit Profis arbeiten, die genau wissen, was wo drauf muss (und was nicht). 😉

Warum es trotzdem smart ist


Wer hier transparent ist, hebt sich ab. Besonders bei sensiblen Zielgruppen wie jungen Familien, umweltbewussten Städtern oder nachhaltigen Start-up-Käufer:innen kann das kleine Symbol am unteren Rand der Verpackung ein echter Vertrauensfaktor sein.

Mein Tipp: Nutzen Sie Materialangaben als stillen Verkäufer. Kombiniert mit klarem Design, guter Lesbarkeit und eventuell einem QR-Code mit mehr Infos zur Nachhaltigkeit entsteht ein smarter Mix aus Pflichtgefühl und Markenbotschaft – ganz ohne erhobenen Zeigefinger.

Pflicht trifft Design – wie es gut aussieht

Wer denkt, Pflichtangaben machen jedes Design hässlich, war noch nie mit einem Packaging-Profi am Tisch. Es gibt tausend Möglichkeiten, gesetzlich korrekte Inhalte gestalterisch zu integrieren – zum Beispiel:

  • mit Icons statt Bleiwüste
  • mit cleverem Farbkontrast für Lesbarkeit
  • mit extra Layern (Banderole, Etikett innen, QR-Codes)

Pflicht darf mitspielen – aber bitte nicht im Rampenlicht.


Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Pflichtangaben zu klein (Schriftgröße mind. 1,2 mm!)
  • Angaben auf transparentem oder unruhigem Hintergrund
  • Herstelleradresse vergessen oder zu vage
  • Verkehrsbezeichnung durch fantasievolle Produktnamen ersetzt
  • Allergenkennzeichnung nicht hervorgehoben

Praxis-Tipps & Checkliste

✅ Verwenden Sie Vorlagen für LMIV, KosmetikVO & VerpackG
✅ Fragen Sie im Zweifel nach – z. B. bei einer spezialisierten Agentur (hallo!)
✅ Binden Sie Pflichtangaben in den Designprozess ein, nicht danach
✅ Denken Sie international: Andere Länder, andere Pflichten


Fazit: Rechtlich sicher – und trotzdem unverwechselbar

Ihre Verpackung ist nicht nur ein Schutzmantel. Sie ist Aushängeschild, Markenbotschafterin, Verkäuferin und Juristin in einem. Wer Pflichtangaben ignoriert, riskiert teure Abmahnungen. Wer sie strategisch einsetzt, gewinnt Vertrauen – und Kunden. Sie sind kein lästiger Behördenkram, den man irgendwie unterbringen muss – sie sind ein mächtiges Tool…und Pflicht! Richtig integriert, stärken sie Vertrauen, zeigen Professionalität und helfen beim Verkauf. Denn klar ist: Wer informiert, statt zu verwirren, schafft Orientierung. Und wer Orientierung bietet, wird gekauft.

Statt sie als Störfaktor zu sehen, lohnt es sich, Pflichtangaben frühzeitig in den Designprozess zu integrieren – idealerweise mit einem Team, das sowohl rechtlich denkt als auch visuell übersetzt (Hallo!). So entsteht ein Packaging, das nicht nur rechtlich safe, sondern auch markenstark ist.

Am Ende entscheidet nicht nur der Look im Regal, sondern auch das gute Gefühl beim Blick auf die Rückseite.

Ihr Kopf raucht vor lauter Pflichtangaben?

Dann lassen Sie uns gemeinsam Ordnung reinbringen – mit einem Verpackungsdesign, das nicht nur alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sondern auch Lust auf Ihr Produkt macht.

Denn ehrlich: Was nützt die schönste Verpackung, wenn sie rechtlich wackelt? Und was bringt das korrekteste Etikett, wenn es im Regal untergeht?

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Oft gestellte Fragen

Muss die Herstelleradresse direkt auf der Verpackung stehen?

Ja – gemäß §6 ProdSG. Ausnahme: bei sehr kleinen Produkten oder wenn technisch nicht möglich, dann via Beipackzettel.
Bei bestimmten Produktgruppen (z. B. Elektrogeräte) muss die Angabe direkt auf dem Produkt erfolgen, sofern technisch machbar. Falls nicht, darf die Information auch auf der Verpackung oder einem Beileger erscheinen – aber nur mit triftiger Begründung.

Darf ich die Verkehrsbezeichnung kreativ ersetzen?

Nein. Die Verkehrsbezeichnung beschreibt das Produkt sachlich und muss eindeutig und verständlich sein – unabhängig von Werbeaussagen oder Markennamen. Beispiel: „Happy Bites“ ist ein fantasievoller Markenname, aber keine zulässige Verkehrsbezeichnung. Richtig wäre z. B.: „Haferkekse mit Schokolade“. Die beiden dürfen auf der Verpackung gemeinsam erscheinen – aber die Pflichtangabe muss als solche erkennbar bleiben und darf nicht durch kreative Namen verdrängt werden.

Wie groß muss die Schrift für Pflichtangaben sein?

Standardmäßig gilt: Die x-Höhe der Schrift muss mindestens 1,2 mm betragen. Ausnahme: Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² darf die Schrift auf 0,9 mm reduziert werden – aber: lesbar muss sie trotzdem sein. Wer also auf Mini setzt, sollte trotzdem groß denken, wenn’s um Klarheit geht. Das betrifft z. B. Miniportionen, Probiergrößen, Ampullen oder Stickpacks.

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